Der Ablauf auf einen Blick

  1. Bestand abgrenzen

    Systeme, Zeiträume und ausgeschlossene Inhalte festlegen.

  2. Angaben bereinigen

    Personenmerkmale entfernen, ersetzen oder verallgemeinern.

  3. Ergebnis prüfen

    Übersehene Angaben und mögliche Rückschlüsse kontrollieren.

  4. Nutzung freigeben

    Fassung, Empfänger und Zweck ausdrücklich festlegen.

Ausgangspunkt ist eine beschriebene Auswahl von Unternehmensunterlagen. Personalakten, Zugangsdaten oder besonders vertrauliche Projekte können ausgeschlossen werden. Die erforderlichen Originale und das Pflichtarchiv bleiben getrennt von der für eine Lizenzierung bearbeiteten Fassung. Welche Arbeitskopien entstehen und wann sie gelöscht werden, wird im Auftrag festgelegt.

Was wird erkannt und verändert?

Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und direkte Kennungen werden gesucht. Musterregeln erkennen etwa typische Adressformate; Sprachverfahren können bei der Erkennung im Fließtext helfen. Der Zusammenhang hilft, indirekte Hinweise wie eine seltene Funktion oder einen genauen Einsatzort zu erkennen.

Je nach Bedarf werden Angaben entfernt, durch neutrale Kennungen ersetzt oder vergröbert: aus einem exakten Datum wird beispielsweise eine Woche, aus einem Ort eine Region. Anhänge, Dateinamen und Metadaten gehören ebenfalls in die Prüfung. Technische Details, Bearbeitungsschritte und Ergebnisse können erhalten bleiben, soweit sie keine unzulässigen Rückschlüsse oder anderen Rechtekonflikte erzeugen.

Belege: Technische Projektdokumentation · Presidio – Analyzer: Regeln, Sprachmodelle und Kontext

Ein Vorgang bleibt über drei Systeme verständlich

Fiktives Beispiel: Eine Kundin meldet einen Defekt, der Auftrag wird geändert und die Reparatur im Ticket bestätigt. Wiederkehrende neutrale Kennungen verbinden die zugehörigen Einträge, ohne überall Namen und ursprüngliche Auftragsnummern zu verwenden.

Eigenes Beispiel: erster Bereinigungsschritt, noch kein Nachweis von Anonymität
Fiktives Original

Frau Berger bestätigt zu Auftrag 7281: Der Austausch des Ventils hat die Störung behoben.

Pseudonymisierte Fassung

Person P-17 bestätigt zu Vorgang V-24: Der Austausch des Ventils hat die Störung behoben.

E-Mail
Person P-17 meldet den Defekt zu Vorgang V-24.
Auftrag
Zu Vorgang V-24 wird der Ventilaustausch beauftragt.
Ticket
Person P-17 bestätigt den erfolgreichen Abschluss von Vorgang V-24.

Erhalten bleibt die Kette von Problem, Maßnahme und Ergebnis. Ein unverwechselbarer Standort oder eine seltene Maschine könnte trotzdem eine Zuordnung ermöglichen und müsste gesondert bearbeitet werden.

Belege: Technisches Implementierungsbeispiel · Presidio – Pseudonymisierung mit wiederkehrenden Kennungen

Wie wird das Ergebnis geprüft?

Kontrollen suchen übersehene Personenangaben und falsche Treffer: Wurde eine Signatur übersehen? Ist durch die Bereinigung eine technische Bezeichnung unverständlich geworden? Zusätzlich wird geprüft, ob Personen aus Kombinationen oder mit verfügbarem Zusatzwissen wiedererkennbar sind.

Der Prüfweg muss zum Bestand passen, einschließlich Formaten, Sprachen und Anhängen. Stichproben allein beweisen keine vollständige Anonymität. Vor einer Freigabe sollten vereinbarte Kontrollen, Korrekturen und verbleibende Rückschlussrisiken nachvollziehbar sein.

Belege: Technische Projektdokumentation · Presidio – Bewertung der Erkennung personenbezogener Merkmale · Behördeninformation · EDSA – Anonymisierung und Pseudonymisierung

Pseudonymisiert ist noch nicht anonym

Bei einer Pseudonymisierung werden direkte Angaben ersetzt; mit zusätzlichen Informationen kann eine Zuordnung weiter möglich sein. Anonymisierung geht weiter: Personen dürfen unter Berücksichtigung vernünftigerweise nutzbarer Mittel nicht mehr identifizierbar sein. Namen zu ersetzen oder eine Zuordnungstabelle zu löschen beweist das allein nicht. Auch Empfänger und verfügbares Zusatzwissen zählen.

Belege: Behördeninformation · EDSA – Anonymisierung und Pseudonymisierung

Wer übernimmt die Arbeit und entscheidet?

Wir vermitteln und koordinieren. Die technische Bereinigung übernimmt der dafür beauftragte Datenpartner oder Dienstleister; wir betreiben keine eigene Anonymisierungsplattform. Originaldaten sehen nur die für den jeweiligen Schritt berechtigten Beteiligten. Ein Erstkontakt mit uns erteilt noch keine Zugriffsfreigabe.

Vor Zugriff und Übergabe werden Verarbeitungsort, eingesetzte Dienste, Personen mit Zugriff, Kosten und Kontrollunterlagen vereinbart. Die zuständige Stelle gibt eine bestimmte Fassung für einen benannten Empfänger und Nutzungszweck frei. Das setzt auch die Klärung der rechtlichen Voraussetzungen voraus; eine technische Bereinigung ersetzt sie nicht.

Rechtsgrundlage, Rollen und Übermittlungen

Schon Einsicht, Export und Bereinigung personenbezogener Daten sind Verarbeitungsvorgänge. Zweck und Rechtsgrundlage müssen deshalb vor diesen Schritten geklärt sein. Die BfDI behandelt auch die Anonymisierung als Verarbeitung mit eigenem Rechtsgrundlagenbedarf.

Wer Zwecke und Mittel bestimmt, ist Verantwortlicher. Ein Auftragsverarbeiter handelt im Auftrag; entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit. Weitere Dienste, Verträge und mögliche Zugriffe außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gehören in diese Einordnung.

Berechtigtes Interesse erlaubt KI-Nutzungen nicht pauschal. Die EDSA-Stellungnahme verlangt die Prüfung von Interesse, Erforderlichkeit und entgegenstehenden Rechten.

Belege: Behördeninformation · Europäische Kommission – personenbezogene Daten und Verarbeitung · Behördenposition · BfDI – Anonymisierung unter der DSGVO, Stand 29.06.2020 · Behördeninformation · EDSA – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter · Behördeninformation · EDSA – internationale Datenübermittlungen · Behördenstellungnahme · EDSA – Stellungnahme zu KI-Modellen vom 18.12.2024

Was der Empfängerkontext rechtlich bedeutet

Der EuGH behandelte in C-413/23 P pseudonymisierte Daten im Kontext der Verordnung (EU) 2018/1725 für EU-Organe. Ob ein Empfänger Personen identifizieren kann, ist nach dessen Möglichkeiten zu beurteilen. Für die ursprünglich verantwortliche Stelle bleiben die im Urteil behandelten Informationspflichten gesondert relevant.

Das Urteil ist keine allgemeine Freigabe für KI-Training. Aus einem neutralen Kürzel folgt weder für alle Beteiligten Anonymität noch die Rechtmäßigkeit der vorausgehenden Verarbeitung.

Belege: Rechtsprechung · EuGH, 04.09.2025, C-413/23 P, ECLI:EU:C:2025:645 · Amtliche Zusammenfassung · Amtliche Zusammenfassung zu C-413/23 P

Nutzungsrechte und Aufbewahrung bleiben eigenständig

Ein bereinigter Kundenplan kann weiter urheberrechtlich oder vertraglich beschränkt sein. Geschäftsgeheimnisse verlieren ihren Schutz nicht automatisch mit dem Entfernen von Namen. § 31 UrhG und § 4 GeschGehG bleiben daher zusätzlich zu beachten.

Auch Pflichtarchiv und Lizenzkopie werden getrennt behandelt. Aufbewahrung schafft keine allgemeine Erlaubnis zur wirtschaftlichen Weiternutzung; eine bereinigte Trainingsfassung ersetzt nicht automatisch das gesetzlich erforderliche Archiv.

Belege: Gesetz · § 31 UrhG – Nutzungsrechte · Gesetz · § 4 GeschGehG – Handlungsverbote

Aufbewahrung und eine mögliche Lizenzkopie trennen ↗

Quellen und Einordnung
  1. BehördeninformationEuropäische Kommission – personenbezogene Daten und VerarbeitungGeprüft: 04.11.2026
  2. BehördenpositionBfDI – Anonymisierung unter der DSGVO, Stand 29.06.2020Geprüft: 04.11.2026
  3. BehördeninformationEDSA – Anonymisierung und PseudonymisierungGeprüft: 04.11.2026
  4. RechtsprechungEuGH, 04.09.2025, C-413/23 P, ECLI:EU:C:2025:645Geprüft: 04.11.2026
  5. Amtliche ZusammenfassungAmtliche Zusammenfassung zu C-413/23 PGeprüft: 04.11.2026
  6. Anbieter-/VertragszusammenfassungGrepped – How We Handle Your DataGeprüft: 04.11.2026
  7. BehördeninformationEDSA – Verantwortlicher und AuftragsverarbeiterGeprüft: 04.11.2026
  8. BehördeninformationEDSA – internationale DatenübermittlungenGeprüft: 04.11.2026
  9. BehördenstellungnahmeEDSA – Stellungnahme zu KI-Modellen vom 18.12.2024Geprüft: 04.11.2026
  10. Gesetz§ 31 UrhG – NutzungsrechteGeprüft: 04.11.2026
  11. Gesetz§ 4 GeschGehG – HandlungsverboteGeprüft: 04.11.2026
  12. Technische ProjektdokumentationPresidio – Analyzer: Regeln, Sprachmodelle und KontextGeprüft: 04.11.2026

    Belegt technische Möglichkeiten; kein Nachweis des Werkzeugeinsatzes eines unserer Partner.

  13. Technisches ImplementierungsbeispielPresidio – Pseudonymisierung mit wiederkehrenden KennungenGeprüft: 04.11.2026
  14. Technische ProjektdokumentationPresidio – Bewertung der Erkennung personenbezogener MerkmaleGeprüft: 04.11.2026

Anbieterangaben beschreiben das jeweilige Programm. Eigene Beispiele und praktische Ableitungen sind im Text entsprechend eingeordnet.