Wer darf entscheiden?

Im eröffneten Regelverfahren verwaltet der Insolvenzverwalter das Massevermögen und verfügt darüber (§ 80 InsO). In angeordneter Eigenverwaltung bleibt dies beim Schuldner unter Aufsicht des Sachwalters (§ 270 InsO). Im vorläufigen Verfahren zählen die konkreten gerichtlichen Anordnungen.

Diese Zuständigkeit ersetzt keine Prüfung der Rechte am Inhalt. Auch eine befugte Stelle kann nur Nutzungen erlauben, für die die erforderlichen Rechte bestehen.

Verfahrensstand und erste Zuständigkeitsfrage
SituationAusgangspunktVor Beauftragung klären
Eröffnetes RegelverfahrenVerwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO)Wer erteilt Auftrag und Freigaben für diesen Bestand?
Angeordnete EigenverwaltungSchuldner unter Aufsicht des Sachwalters (§ 270 InsO)Welche Zuständigkeiten und Mitwirkungen gelten im konkreten Verfahren?
Vorläufiges VerfahrenKonkrete gerichtliche Anordnungen und BestellungenWelche Befugnisse sind tatsächlich angeordnet?

Belege: Gesetz · § 80 InsO – Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts · Gesetz · § 270 InsO – Eigenverwaltung

Welche Bestände kommen infrage?

Interessant sind etwa abgeschlossene Projekte, Auftragsfolgen, Supportfälle oder Entwicklungsverläufe. Anfrage, Bearbeitung und Ergebnis sollten sich verbinden lassen. Gemeint sind Unterlagen des Unternehmens, nicht die Mandatsakten der Kanzlei.

Fiktives Beispiel: Zu einem Änderungsauftrag liegen Anforderung, Zeichnungsstände, Entscheidung und Abnahme vor. Damit lässt sich ein vollständiger Arbeitsvorgang beschreiben. Für die erste Anfrage genügt diese Beschreibung; die Originale werden dabei noch nicht herausgegeben.

Eigenes illustratives Beispiel; kein eigener Kundenfall oder nachgewiesener Verkauf.

Warum reicht der Besitz der Dateien nicht aus?

Ein Kundenplan kann für einen bestimmten Auftrag überlassen worden sein. Daraus folgt kein Recht, ihn später für KI-Training zu lizenzieren. § 31 UrhG erlaubt räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzte Nutzungsrechte. Welche Inhalte geschützt sind und welche Rechte vorliegen, wird gesondert geprüft.

Hinzu kommen Geheimhaltung und Geschäftsgeheimnisse (§ 4 GeschGehG). Kundenzeichnungen, externe Gutachten, lizenzierte Medien und vertrauliche Projekte gehören deshalb auf die Liste der Ausschlüsse oder offenen Prüfpunkte. Das Entfernen von Namen erledigt diese Fragen nicht.

Belege: Gesetz · § 31 UrhG – Einräumung von Nutzungsrechten · Gesetz · § 4 GeschGehG – Handlungsverbote

Was muss im Archiv erhalten bleiben?

Gesetzlich erforderliche Unterlagen müssen nach den einschlägigen Vorgaben von HGB und AO verfügbar bleiben. Eine bereinigte Lizenzkopie ersetzt das ordnungsgemäße Archiv nicht automatisch.

Die DSK unterscheidet bei bestimmten Asset Deals zwischen der Übermittlung zur Aufbewahrung und einer eigenen Nutzung durch den Erwerber. Der Beschluss betrifft konkrete Fallgruppen. Für die Vorbereitung bedeutet das: Aufbewahrungspflichten begründen keine allgemeine Erlaubnis zur Lizenzierung.

Belege: Gesetz · § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen · Gesetz · § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung · Behördenauffassung · DSK-Beschluss vom 11.09.2024 zu Asset Deals, insbesondere II.3

Aufbewahrung, Stilllegung und Liquidation im Detail ↗

Wie geht es nach der Bestandsübersicht weiter?

Ihre Kanzlei benennt Systeme, Zeiträume, typische Vorgänge, Zugangslage und offene Rechtefragen. Wir strukturieren die Angaben, fragen passende Datenpartner an und koordinieren Rückfragen. Der Datenpartner prüft Nachfrage und technische Anforderungen.

Vor einem Auftrag werden Aufgaben, Empfänger, Nutzungszweck, Rechte und Kosten festgelegt. Die zuständige Stelle entscheidet über Zugriff und Freigabe. Ein konkretes Angebot liefert die Grundlage für die wirtschaftliche Entscheidung.

Die Bestandsübersicht vorbereiten ↗
Angebot, Vertrag und Zahlung unterscheiden ↗

Quellen und Einordnung
  1. Gesetz§ 80 InsO – Übergang des Verwaltungs- und VerfügungsrechtsGeprüft: 04.11.2026
  2. Gesetz§ 270 InsO – EigenverwaltungGeprüft: 04.11.2026
  3. Gesetz§ 31 UrhG – Einräumung von NutzungsrechtenGeprüft: 04.11.2026
  4. Gesetz§ 4 GeschGehG – HandlungsverboteGeprüft: 04.11.2026
  5. Gesetz§ 257 HGB – Aufbewahrung von UnterlagenGeprüft: 04.11.2026
  6. Gesetz§ 147 AO – Ordnungsvorschriften für die AufbewahrungGeprüft: 04.11.2026
  7. BehördenauffassungDSK-Beschluss vom 11.09.2024 zu Asset Deals, insbesondere II.3Geprüft: 04.11.2026

    Konkrete Asset-Deal-Fallgruppen; keine allgemeine Freigabe für KI-Lizenzierungen.

Anbieterangaben beschreiben das jeweilige Programm. Eigene Beispiele und praktische Ableitungen sind im Text entsprechend eingeordnet.